Ob mit einem Revisionsgesuch auch die Berichtigung eines Fehlers des Betreibungsamts verlangt werden kann – oder ob hier zwingend innert Frist eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erfolgen muss – kann vorliegend offenbleiben, da die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (dazu E. 4 unten). Entsprechend kann auch offenbleiben, für welche Pfändungsgruppe eine Revision der Existenzminimumberechnung Wirkung entfaltet hätte. 3.4 Da die Existenzminimumberechnung vom August 2021 keinen Einfluss auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens hat, wird der Editionsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.