Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse oder hat die Schuldnerin anlässlich des Pfändungsvollzugs falsche oder unvollständige Angaben gemacht, kann sie beim Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfändung beantragen. Ob mit einem Revisionsgesuch auch die Berichtigung eines Fehlers des Betreibungsamts verlangt werden kann – oder ob hier zwingend innert Frist eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erfolgen muss – kann vorliegend offenbleiben, da die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (dazu E. 4 unten).