3.2 Das Betreibungsamt wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 4. März 2022 aus materiellen Gründen ab. Selbst wenn vorliegend eine Revision aufgrund bereits eingetretener Rechtskraft der Existenzminimumberechnung nicht möglich sein sollte, führt dies jedenfalls nicht dazu, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. Mit der angefochtenen Verfügung wies das Betreibungsamt das Revisionsgesuch ab, es fand keine Anpassung des Existenzminimums und des pfändbaren Betrags statt und die Interessen der Gläubiger wurden nicht beeinträchtigt.