_ sei schon seit August 2021 ein Grundbedarf von CHF 1'150.00 berücksichtigt worden. Die Verfügung vom 4. März 2022 missachte die bereits eingetretene Rechtskraft dieser Berechnungen, sei in Verletzung des Legalitätsprinzips ergangen und gefährde zudem die Interessen einer Vielzahl von Gläubigern, weshalb sie nichtig sei. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könne jederzeit eine Revision der Existenzminimumberechnung verlangen und einen negativen Entscheid des Betreibungsamts anfechten. Dass sie eine frühere Existenzminimumberechnung nicht innert Frist angefochten habe, stehe dem nicht entgegen. Zudem habe das Betreibungs-