3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Anpassung der Existenzminimumberechnung. Der Grundbedarf sei von CHF 1'150.00 auf 1'350.00 zu erhöhen. Das Betreibungsamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass der berücksichtigte Grundbedarf korrekt sei. 3.1.2 In der Vernehmlassung bringt das Betreibungsamt neu vor, dass die Existenzminimumberechnung in der Pfändungsgruppe Nr. 1________ vom 23. Februar 2021 datiere und schon lange in Rechtskraft erwachsen sei. Auch in der Pfändungsgruppe Nr. 3________ sei schon seit August 2021 ein Grundbedarf von CHF 1'150.00 berücksichtigt worden.