2. 2.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 2.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Verfügung vom 4. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 15. März 2022 zugestellt (Vernehmlassungsbeilage 2). Die Beschwerde wurde am 22. März 2022, und damit innert Frist, der schweizerischen Post übergeben.