2 kommenspfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf Weiteres zu unterbleiben hat. 1.8 Das Betreibungsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. 1.9 Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. April 2022 erneut zur Sache. Sie beantragt die Edition der Existenzminimumberechnung vom August 2021. II.