1.5 Das Betreibungsamt setzte das Existenzminimum der Beschwerdeführerin am 18. März 2022 auf CHF 2'345.00 fest, erneut unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von CHF 1'150.00 (Vernehmlassungsbeilage 2). 1.6 Am 22. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde in Be- treibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2022. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Grundbedarf sei rückwirkend per Januar 2022 auf CHF 1'350.00 festzulegen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.