Nachdem das Betreibungsamt mit E-Mail vom 31. Januar 2022 erklärte, dass es keine Anpassung vornehme, ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Beschwerdebeilage 4). 1.4 Mit Verfügung vom 4. März 2022 wies das Betreibungsamt das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2022 ab (Vernehmlassungsbeilage 3). 1.5 Das Betreibungsamt setzte das Existenzminimum der Beschwerdeführerin am 18. März 2022 auf CHF 2'345.00 fest, erneut unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von CHF 1'150.00 (Vernehmlassungsbeilage 2).