Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 22 77 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Stuber Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Existenzminimumberechnung: Grundbedarf bei Lebensge- meinschaft mit Sozialhilfeempfänger Bei einer dauernden Wohngemeinschaft fallen pro Person weniger Fixkosten an. Dies gilt auch, wenn der Partner Sozialhilfe bezieht. Entsprechend führt grundsätzlich auch die Wohn- oder Lebensgemeinschaft mit einer Person, die Sozialhilfe bezieht, zu einer Kostensenkung und damit zu einer Reduktion des Grundbedarfs. Zu berücksichtigen ist, dass die Mittel eines Sozialhilfeempfängers begrenzt sind. Er kann sich entsprechend nur in begrenztem Umfang an den Fixkosten der Wohn- oder Lebensgemeinschaft beteiligen (E. 4.4 f.). Erwägungen: I. 1. 1.1 Gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) liefen und laufen Pfän- dungsverfahren. In der Pfändungsgruppe Nr. 1________ fand der Pfändungsvoll- zug im Januar 2021 statt. In der neusten Pfändungsgruppe Nr. 2________ wurde die Pfändung am 24. Februar 2022 vollzogen. 1.2 Das Betreibungsamt Bern-Mittelland setzte das Existenzminimum der Beschwerde- führerin am 6. Januar 2022 auf CHF 2'385.00 fest, unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von CHF 1'150.00 (Beschwerdebeilage 3). 1.3 Die Beschwerdeführerin wandte sich am 13. Januar 2022 per E-Mail an das Betrei- bungsamt Bern-Mittelland und beantragte, einen Grundbedarf von CHF 1'350.00 zu berücksichtigen. Nachdem das Betreibungsamt mit E-Mail vom 31. Januar 2022 erklärte, dass es keine Anpassung vornehme, ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Beschwerdebeilage 4). 1.4 Mit Verfügung vom 4. März 2022 wies das Betreibungsamt das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2022 ab (Vernehmlassungsbeilage 3). 1.5 Das Betreibungsamt setzte das Existenzminimum der Beschwerdeführerin am 18. März 2022 auf CHF 2'345.00 fest, erneut unter Berücksichtigung eines Grund- bedarfs von CHF 1'150.00 (Vernehmlassungsbeilage 2). 1.6 Am 22. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde in Be- treibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 4. März 2022. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Grundbedarf sei rückwirkend per Januar 2022 auf CHF 1'350.00 festzulegen. Wei- ter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.7 Die Aufsichtsbehörde erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 23. März 2022 insoweit die aufschiebende Wirkung, als dass die Verteilung der eingehenden Ein- 2 kommenspfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf Weiteres zu unterbleiben hat. 1.8 Das Betreibungsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 die Abwei- sung der Beschwerde. 1.9 Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. April 2022 erneut zur Sache. Sie beantragt die Edition der Existenzminimumberechnung vom August 2021. II. 2. 2.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 2.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Verfügung vom 4. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 15. März 2022 zugestellt (Vernehmlassungsbeilage 2). Die Beschwerde wurde am 22. März 2022, und damit innert Frist, der schweizerischen Post übergeben. 2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten. III. 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Anpassung der Existenzminimumberech- nung. Der Grundbedarf sei von CHF 1'150.00 auf 1'350.00 zu erhöhen. Das Betrei- bungsamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass der berücksichtigte Grundbedarf korrekt sei. 3.1.2 In der Vernehmlassung bringt das Betreibungsamt neu vor, dass die Existenzmini- mumberechnung in der Pfändungsgruppe Nr. 1________ vom 23. Februar 2021 datiere und schon lange in Rechtskraft erwachsen sei. Auch in der Pfändungsgrup- pe Nr. 3________ sei schon seit August 2021 ein Grundbedarf von CHF 1'150.00 berücksichtigt worden. Die Verfügung vom 4. März 2022 missachte die bereits ein- getretene Rechtskraft dieser Berechnungen, sei in Verletzung des Legalitätsprin- zips ergangen und gefährde zudem die Interessen einer Vielzahl von Gläubigern, weshalb sie nichtig sei. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könne jederzeit eine Revision der Existenz- minimumberechnung verlangen und einen negativen Entscheid des Betreibungs- amts anfechten. Dass sie eine frühere Existenzminimumberechnung nicht innert Frist angefochten habe, stehe dem nicht entgegen. Zudem habe das Betreibungs- 3 amt den Grundbedarf erst mit der Neuberechnung vom 6. Januar 2022 reduziert, was ein Vergleich mit der zu editierenden Existenzminimumberechnung vom Au- gust 2021 zeige. Sie habe stets die Revision der Berechnung vom 6. Januar 2022 verlangt. 3.2 Das Betreibungsamt wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 4. März 2022 aus materiellen Gründen ab. Selbst wenn vorliegend eine Revision aufgrund be- reits eingetretener Rechtskraft der Existenzminimumberechnung nicht möglich sein sollte, führt dies jedenfalls nicht dazu, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. Mit der angefochtenen Verfügung wies das Betreibungsamt das Revisionsgesuch ab, es fand keine Anpassung des Existenzminimums und des pfändbaren Betrags statt und die Interessen der Gläubiger wurden nicht beeinträchtigt. 3.3 Da die angefochtene Verfügung nicht nichtig ist, hat die Aufsichtsbehörde zu prü- fen, ob das Betreibungsamt das Revisionsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse oder hat die Schuldnerin anlässlich des Pfändungsvollzugs falsche oder unvollständige Angaben gemacht, kann sie beim Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfändung beantragen. Ob mit einem Revisionsgesuch auch die Berichtigung eines Fehlers des Betreibungsamts ver- langt werden kann – oder ob hier zwingend innert Frist eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erfolgen muss – kann vorliegend offenbleiben, da die angefoch- tene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (dazu E. 4 unten). Entspre- chend kann auch offenbleiben, für welche Pfändungsgruppe eine Revision der Existenzminimumberechnung Wirkung entfaltet hätte. 3.4 Da die Existenzminimumberechnung vom August 2021 keinen Einfluss auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens hat, wird der Editionsantrag der Beschwerde- führerin abgewiesen. 4. 4.1 Der Grundbedarf einer alleinerziehenden Schuldnerin beträgt CHF 1'350.00. Ver- fügt der Partner der in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- oder Lebens- gemeinschaft lebenden Schuldnerin über Einkommen, ist der Ehegatten- Grundbedarf (CHF 1'700.00) einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 des Oberge- richts des Kantons Bern vom 1. April 2010 [Stand 1. Juli 2020], unter Hinweis auf BGE 130 III 765 ff.). Sind dem Konkubinat keine Kinder entsprungen und verfügt der Partner zudem über kein Einkommen, so ist der Schuldnerin der Betrag für Al- leinstehende anzurechnen (Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ABS 13 405 vom 13. Januar 2014 E. 13). 4.2 Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Kind und ihrem Konkubinatspartner, der nicht der Vater des Kindes ist, zusammen. Der Konkubinatspartner bezieht Sozial- hilfe. Das Betreibungsamt erwog, der Grundbedarf einer alleinerziehenden Schuldnerin betrage CHF 1'350.00. Lebe die Schuldnerin aber in einer kostensenkenden Wohn- oder Lebensgemeinschaft, sei diesem Umstand durch einen angemessenen Abzug 4 Rechnung zu tragen. Vorliegend sei ein Grundbedarf von CHF 1'150.00 angemes- sen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Sozialhilfeeinkünfte ihres Konkubinatspart- ners seien unpfändbar und deshalb kein Einkommen im vorliegend relevanten Sin- ne. Damit wohne sie mit einer Person ohne Einkommen zusammen, weswegen keine kostensenkende Wohngemeinschaft vorliege und ihr der Grundbedarf einer alleinerziehenden Person anzurechnen sei. 4.3 Eine Person, die Sozialhilfe bezieht, verfügt über Einnahmen aus Sozialhilfe. Ob das Einkommen pfändbar ist oder nicht, spielt in Bezug auf die Beurteilung, ob eine kostensenkende Lebensgemeinschaft vorliegt, keine Rolle. 4.4 Bei einer dauernden Wohngemeinschaft entsteht eine vergleichbare Verbilligung der Lebenskosten wie bei Ehegatten in Hausgemeinschaft und es fallen pro Person weniger Fixkosten an. Dies gilt auch dann, wenn der Partner Sozialhilfe bezieht, denn die ihm ausgerichtete Sozialhilfe berücksichtigt notwendige Fixkosten und der Sozialhilfeempfänger hat demnach einen Teil der ihm ausgerichteten Sozialhilfe zur Bezahlung von Teilen der gemeinsamen Kosten der Lebensgemeinschaft aufzu- wenden. Entsprechend führt grundsätzlich auch die Wohn- oder Lebensgemein- schaft mit einer Person, die Sozialhilfe bezieht, zu einer Kostensenkung und damit zu einer Reduktion des Grundbedarfs. 4.5 Zu berücksichtigen ist, dass die Mittel einer Person, die Sozialhilfe bezieht, be- grenzt sind. Sie kann sich entsprechend nur in begrenztem Umfang an den Fixkos- ten der Wohn- oder Lebensgemeinschaft beteiligen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Höhe der von ihrem Konkubinats- partner bezogenen Sozialhilfe und reicht auch kein entsprechendes Sozialhilfebud- get ein. Gemäss der Sozialhilfeverordnung (BSG 860.111) beträgt der Grundbedarf für eine Person CHF 977.00, für zwei Personen CHF 1'495.00 (pro Person CHF 747.50) und für drei Personen CHF 1'818.00 (pro Person CHF 606.00). Dem Partner werden also von der Sozialhilfe wohl mindestens CHF 606.00 für den Grundbedarf angerechnet. Ehegatten oder Paaren mit einem Kind wird betrei- bungsrechtlich ein Grundbedarf von gemeinsam CHF 1'700.00 angerechnet. Wird davon ausgegangen, dass der Konkubinatspartner nur CHF 606.00 an den Grund- bedarf beitragen kann, verbleiben CHF 1'094.00 des Grundbedarfs, die die Be- schwerdeführerin faktisch tragen muss. Das Betreibungsamt rechnete ihr einen Grundbedarf von CHF 1'150.00 an. Es reduzierte also den Grundbedarf einer allei- nerziehenden Schuldnerin von CHF 1'350.00 aufgrund der kostensenkenden Wohngemeinschaft mit ihrem Partner um CHF 200.00 auf CHF 1'150.00. Damit trug das Betreibungsamt dem Umstand, dass sich der Partner nur in eher geringem Umfang an den Kosten der Wohngemeinschaft beteiligen kann, angemessen Rechnung. Könnte sich der Partner in vollem Umfang beteiligen, wäre eine höhere Reduktion angezeigt gewesen. Die Anrechnung eines Grundbedarfs von CHF 1'150.00 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen. 5 IV. 5. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland (unter Beilage der Eingabe vom 14. April 2022) Bern, 21. April 2022 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Stuber Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 7