6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt angewiesen, die Pfändung im Sinne der Erwägungen zu vollziehen. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland Mitzuteilen: - dem Schuldner