9. Zusammenfassend erweist sich die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt als unrechtmässig. Das Betreibungsamt wird angewiesen zu prüfen, ob der Schuldner im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG eine Vertretung bestellt. Andernfalls wäre eine Pfändung in Abwesenheit des Schuldners durchzuführen. 10. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).