SchKG indessen denkbar gewesen. 8.6 Am Ergebnis ändert nichts, dass das Betreibungsamt vor der Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens weitere Abklärungen hinsichtlich der schuldnerischen Vermögenssituation getätigt und eine Pfändung offenbar als aussichtslos erachtet hat. Unabhängig davon wäre das Betreibungsamt zum Vollzug der Pfändung verpflichtet gewesen.