Denn der Schuldner soll die Pfändung nicht durch seine Abwesenheit oder mangelhafte Vertretung einseitig verhindern können (BlSchK 1987 S. 59 ff., 61). Die Pfändung in Abwesenheit entfaltet zwar erst dann Wirkungen, wenn dem Schuldner die Pfändungsurkunde zugestellt werden kann (BGE 112 III 14 E. 5 S. 16). Dies wiederum erfordert eine Zustellung im Sinne von Art. 64 SchKG. Eine Zustellung via die Mitbewohnerin des Schuldners wäre gestützt auf Art. 64 Abs. 1 SchKG indessen denkbar gewesen.