Damit wäre die Bestellung einer Vertretung oder aber eine Pfändung in Abwesenheit zu prüfen gewesen. 8.4 Soweit das Betreibungsamt ausführt, der Schuldner könne nicht dazu gezwungen werden, eine Vertretung zu bestimmen (vgl. VB 5), ist nicht aktenkundig, dass dies dem Schuldner gegenüber überhaupt thematisiert worden wäre. Wäre der Schuldner zur Bestellung einer Vertretung im Rahmen der Pfändung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG bereit gewesen, wäre eine Pfändung in Abwesenheit gar nicht erst notwendig.