Dieser Beweis gelingt dem Betreibungsamt gestützt auf die aktenkundige Reaktion des Schuldners ohne Weiteres. Mit E-Mail vom 7. Februar 2022 hat der Schuldner sodann Unterlagen hinsichtlich seiner Vermögenssituation eingereicht und in Bezug auf seine Wohnung eine Kontaktaufnahme mit seiner Vermieterin und Wohngenossin angeboten (VB 3). Der Schuldner hat sich damit durchwegs kooperativ gezeigt und sich einem Pfändungsvollzug nicht verwehrt. Damit wäre die Bestellung einer Vertretung oder aber eine Pfändung in Abwesenheit zu prüfen gewesen.