5 die Pfändungsankündigung damit als zugestellt. Denn die Nichteinhaltung der Form einer Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG macht diese nicht ungültig; vielmehr trifft das Betreibungsamt diesfalls die Beweislast dafür, dass die Mitteilung ihren Adressaten erreicht hat (Urteil des Bundesgerichts 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis gelingt dem Betreibungsamt gestützt auf die aktenkundige Reaktion des Schuldners ohne Weiteres.