2017, N 23 zu Art. 90). 8.3 Das Betreibungsamt hat nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung auf den 9. Februar 2022 angekündigt und dies dem Schuldner zusätzlich per SMS zur Kenntnis gebracht (vgl. VB 5). Daraufhin hat sich der Schuldner telefonisch beim Betreibungsamt gemeldet und auf seine derzeitige Abwesenheit hingewiesen. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer von der Pfändungsankündigung Kenntnis erhalten hat. Selbst wenn der Schuldner nicht persönlich von der eingeschriebenen Postsendung Kenntnis genommen haben sollte, gilt