Wurde die Pfändung nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt, ist sie anfechtbar (SIEVI, in: BSK SchKG I, N 15 zu Art. 90). Hat der Schuldner der Pfändung allerdings beigewohnt oder war er in der Lage, sich vertreten zu lassen, so wurde der Mangel der widerrechtlichen Pfändungsankündigung geheilt, und die Pfändung gilt als rechtsgültig vollzogen (WINKLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 90). 8.2 Die Pfändungsankündigung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine formell zustellbedürftige Betreibungsurkunde im Sinne von Art.