Die rechtmässige Durchführung einer Pfändung setzt voraus, dass diese dem Schuldner im Sinne von Art. 90 SchKG spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 91 angekündigt worden ist. Wurde die Pfändung nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt, ist sie anfechtbar (SIEVI, in: BSK SchKG I, N 15 zu Art. 90).