Dem Betreibungsamt ist es beispielsweise nicht gestattet, die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens beim zuständigen Amt kann auf den Vollzug der Pfändung grundsätzlich nur dann verzichtet werden, wenn das Fortsetzungsbegehren vom Gläubiger zurückgezogen, eine richterliche Einstellungsverfügung erlassen wird oder der Schuldner die Forderung vollständig an das Betreibungsamt bezahlt (SIEVI, in: BSK SchKG I, N 32 zu Art. 88). Die rechtmässige Durchführung einer Pfändung setzt voraus, dass diese dem Schuldner im Sinne von Art.