4 8. 8.1 Liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor und unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Dem Betreibungsamt ist es beispielsweise nicht gestattet, die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen.