Das Betreibungsamt geht demnach zu Unrecht davon aus, dass es zum Vollzug der Pfändung nicht zuständig ist. Liegt nach dem Gesagten grundsätzlich weiterhin ein Betreibungsort im Kanton Bern vor, bleibt zu prüfen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Pfändungsvollzug erfolgen kann.