Ergänzend ist festzuhalten, dass ein neuer Wohnsitz nur dann hätte begründet werden können, wenn der vorherige Wohnsitz aufgegeben worden wäre (vgl. SCHMID, in: BSK SchKG I, N 42 zu Art. 46 m.w.H.). Auch ein Betreibungsort am Aufenthaltsort könnte nur dann bestehen, wenn kein fester Wohnsitz vorliegt (vgl. Art. 48 SchKG). Nachdem der Schuldner seinen Wohnsitz in Thun während des Kuraufenthaltes in Portugal nie aufgegeben hat, besteht der Betreibungsort an diesem Wohnort fort. 7.3 Das Betreibungsamt geht demnach zu Unrecht davon aus, dass es zum Vollzug der Pfändung nicht zuständig ist.