Sowohl der Schuldner selber wie auch das Betreibungsamt gehen davon aus, dass es sich dabei um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt und er ca. ab Mai 2022 in die Schweiz zurückkehren wird (vgl. auch VB 5). So hat der Schuldner denn beispielsweise auch seine Wohnung in Thun nicht aufgegeben (vgl. VB 3). Der Lebensmittelpunkt des Schuldners besteht unter diesen Umständen am bisherigen Wohnort fort. Ergänzend ist festzuhalten, dass ein neuer Wohnsitz nur dann hätte begründet werden können, wenn der vorherige Wohnsitz aufgegeben worden wäre (vgl. SCHMID, in: BSK SchKG I, N 42 zu Art.