BSK SchKG I], N 41, 44 zu Art. 46). Eine Fixierung des Betreibungsortes erfolgt bei der Betreibung auf Pfändung grundsätzlich erst, nachdem dem Schuldner die Pfändung angekündigt worden ist (vgl. Art. 53 SchKG). 7.2 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass sich der Schuldner zwecks Erholung nach einer Herzoperation für einen mehrmonatigen Kuraufenthalt nach Portugal begeben hat. Sowohl der Schuldner selber wie auch das Betreibungsamt gehen davon aus, dass es sich dabei um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt und er ca. ab Mai 2022 in die Schweiz zurückkehren wird (vgl. auch VB 5).