3 6.2 Das Betreibungsamt führt sinngemäss aus, es liege derzeit kein Betreibungsort in der Schweiz mehr vor. Für eine Pfändung in Abwesenheit des Schuldners bestehe sodann keine gesetzliche Grundlage. 6.3 Zu prüfen ist, ob (weiterhin) ein Betreibungsort in der Schweiz besteht und gegebenenfalls, ob und in welcher Form die Pfändung vollzogen werden kann.