5. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist soweit den Vollzug der Pfändung betreffend einzutreten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, das Betreibungsamt sei nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens verpflichtet, die Pfändung zu vollziehen. Die Rückweisung des Begehrens durch das Betreibungsamt biete dem Schuldner die Möglichkeit, sein Vermögen zum Nachteil des Beschwerdeführers auszugeben.