Der Beschwerdeführer soll wenigstens ansatzweise erkennen lassen, inwiefern er eine Verfügung oder Amtshandlung des Betreibungsamtes für ungesetzlich oder unangemessen hält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.129/2005 vom 28. September 2005 E. 2 m.w.H., vgl. auch DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 22 zu Art. 32 VRPG). Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die beantragte Sistierung der Gebührenrechnung nicht nachgekommen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.