Soweit der Beschwerdeführer die Stornierung der Gebührenrechnung in der Höhe von CHF 120.10 verlangt, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, wann und inwiefern diese Gebühren tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind. Lediglich im Schreiben des Betreibungsamtes vom 28. Februar 2022 findet sich ein Verweis auf die mittels Gebührenrechnung zu begleichenden Kosten in der Höhe von CHF 120.10 (BB 3). Gestützt auf die Unterlagen und Ausführungen der Beteiligten ist damit fraglich, ob die Beschwerde in Bezug auf die vom Gläubiger vorzuschiessenden Gebühren fristgerecht erfolgt ist.