4. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Soweit der Beschwerdeführer die Stornierung der Gebührenrechnung in der Höhe von CHF 120.10 verlangt, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, wann und inwiefern diese Gebühren tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind.