2 2.2 In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2022 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne (pag. 10 ff.). 3. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz betreffend Verfügungen und Handlungen des Betreibungsamtes ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; BSG 281.1).