Ebenso verwies es auf die zu begleichende Gebührenrechnung von CHF 120.10 (BB 3). 1.5 In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Vollzug der Pfändung, woraufhin ihm das Betreibungsamt mitteilte, dass die Pfändung mangels Aufenthalt des Schuldners in der Schweiz derzeit nicht vollzogen werden könne (vgl. E-Mail- Verkehr vom 3./7. März 2022, BB 7; vgl. auch Vernehmlassungsbeilage [VB] 5).