Am 1. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren zu (BB 2). 1.4 Am 28. Februar 2022 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, der Schuldner befinde sich bis anfangs Mai 2022 in Portugal. Weiter bat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer, das Fortsetzungsbegehren in diesem Zeitpunkt erneut zu stellen. Ebenso verwies es auf die zu begleichende Gebührenrechnung von CHF 120.10 (BB 3).