Die Voraussetzungen für die stille Lohnpfändung sind damit offensichtlich nicht gegeben sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Pfändungsquoten nunmehr selbständig an das Betreibungsamt abzuliefern. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Existenzminimumberechnung vom 18. März 2022 zu korrigieren und als zusätzliche Position «auswärtige Verpflegung» in der Höhe von CHF 200.00 einzurechnen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. IV.