Drittens (3) muss ein glaubhaftes Versprechen des Schuldners vorliegen, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig abzuliefern (Urteil des Bundesgerichts 5A_544/2012 vom 24. Juli 2012; STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, Ergänzungsband zur 2. Auflage 2017, ad N. 45c zu Art. 93 SchKG). 6.3 Vorliegend liegt keine Zustimmung sämtlicher Gläubiger des Beschwerdeführers zur stillen Lohnpfändung vor. Darüber hinaus kann im Betreibungsverfahren bisher nicht von einem kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die stille Lohnpfändung sind damit offensichtlich nicht gegeben sind.