O., N. 52 zu Art. 93 SchKG). Der Beschwerdeführer reichte bisher aber keine Provisionsabrechnungen oder Buchhaltungsunterlagen ein. Damit fehlt dem Betreibungsamt jegliche Kontrollmöglichkeit. Im Übrigen ist kaum glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – der seinen Verdienst durch Vermittlungsprovisionen erzielt – über keine Abrechnungen eben dieser Provisionen verfügen soll, die er einreichen könnte. Als gewöhnlicher Arbeitnehmer würde er im Übrigen über Lohnabrechnungen verfügen.