Gestützt auf die Angaben des Betreibungsamtes ist ein entsprechendes Vorgehen geplant – die Verteilung an die Gläubiger wird erst nach Ablauf des Verdienstpfändungsjahres vorgenommen. Es wies zudem daraufhin, dass es dem Beschwerdeführer offenstehe, Ferien und/oder Krankheit nachzuweisen, damit ihm nötigenfalls Ausgleichszahlungen ausgerichtet werden könnten. Dem Beschwerdeführer entsteht durch das Vorgehen des Betreibungsamts mithin kein Nachteil. Sein Existenzminimum ist gewahrt, sofern er die nötigen Belege beim Be-