O., N. 52 zu Art. 93 SchKG). Im ersteren, hier vorliegenden Fall, darf das Betreibungsamt die monatlich eigegangenen Beträge nicht vor Abschluss des Pfändungsjahres an die Gläubiger verteilen, damit am Ende die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Betreffnisse festgestellt und allenfalls jene Monate kompensiert werden können, in welchen der Schuldner das Minimum nicht verdient hat (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 52 zu Art. 93 SchKG). Gestützt auf die Angaben des Betreibungsamtes ist ein entsprechendes Vorgehen geplant – die Verteilung an die Gläubiger wird erst nach Ablauf des Verdienstpfändungsjahres vorgenommen.