5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien keine Teilzahlungen an die Gläubiger zu leisten, weil er Anspruch auf Ausgleichszahlungen habe und es dürfe keine Pfändung einer festen Lohnquote vorgenommen werden, dringt er mit seiner Beschwerde nicht durch. 5.2 Bei variablem Einkommen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei Pfändungsmethoden zulässig.