Dies gilt umso mehr, als das Betreibungsamt einkommensseitig nach wie vor vom Verdienst der C.________ GmBH ausgeht. Die Existenzminimumberechnung vom 18. März 2022 ist mithin insofern zu korrigieren, als CHF 200.00 für die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Die Beschwerde ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Existenzminimumberechnung vom 18. März 2022 zu korrigieren und als zusätzliche Position «auswärtige Verpflegung» in der Höhe von CHF 200.00 einzurechnen.