4.6 Demgegenüber geht das Betreibungsamt fehl in der Annahme, dass gestützt auf die dauerhaft unrentable Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Existenzminimumberechnung auch die Ausgaben für die auswärtige Verpflegung zu streichen sind. Gestützt auf die obigen Ausführungen kann mit Blick auf die mangelnde Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers der Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs aberkannt werden. Dies ändert jedoch nichts an seinen Auslagen für die auswärtige Verpflegung. Dies gilt umso mehr, als das Betreibungsamt einkommensseitig nach wie vor vom Verdienst der C.________ GmBH ausgeht.