9 ziert werden, ob die geltend gemachten Ausgaben einzig beruflichen Zwecken dienten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom 24. Januar 2022 noch Arbeitsfahrten in der Höhe von lediglich CHF 800.00 geltend machte (VB 2). 4.6 Demgegenüber geht das Betreibungsamt fehl in der Annahme, dass gestützt auf die dauerhaft unrentable Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Existenzminimumberechnung auch die Ausgaben für die auswärtige Verpflegung zu streichen sind.