Durch die Nichtberücksichtigung der Auslagen für die Arbeitsfahrten im Zusammenhang mit seinem dauerhaft unrentablen Geschäft gerät der Beschwerdeführer nicht in eine unhaltbare Notlage. Es bleibt ihm in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Betreibungsamtes etwa die Möglichkeit gewahrt, in seinem Beruf ohne Nutzung eines Fahrzeugs auf eigene Kosten eine Beschäftigung als Arbeitnehmer zu finden oder eine Erwerbstätigkeit ausserhalb seines bisherigen Berufs zu ergreifen und auf die eine oder andere Weise so viel zu verdienen, dass er sich ohne öffentliche Unterstützung durchbringen kann (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 66 zu Art.