In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer einen im Vergleich zum Pfändungsvollzug vom 24. Januar 2022 wesentlichen höheren Aufwand für seine Berufsfahrten geltend (vgl. VB 2 beim Pfändungsvollzug waren es lediglich CHF 800.00). Gestützt auf diese neuen Angaben würde beim Beschwerdeführer ein monatlicher Fehlbetrag von CHF 633.05 entstehen (variables monatlich Durchschnittseinkommen von CHF 3'636.10 abzüglich Grundbetrag von CHF 1'200.00, Miete CHF 1'290.00, auswärtige Verpflegung CHF 200.00 und Fahrzeug CHF 1'163.00). Damit entsteht ein jährliches Manko von CHF 7'596.60.