8 men – während 15 Monaten eine gleichbleibende Entschädigung (in der Höhe von CHF 3'344.00) an den Beschwerdeführer belegen (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 26. März 2022, ABS 22 84 BB), kommt kein Beweiswert zu. 4.4 Nach dem Gesagten durfte das Betreibungsamt zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer einen Agenturvertrag mit der C.________ GmBH vereinbarte und entsprechend als selbständiger Gewerbetreibender gilt (vgl. PÄRLI, a.a.O., N. 3 zu Vor Art. 418a-418v OR und N. 3 zu Art. 418a OR).