418a- 418v OR). Im Übrigen belegte der Beschwerdeführer, der bisher gegenüber dem Betreibungsamt keine Lohn- oder Provisionsabrechnungen vorlegen wollte, seine diesbezügliche Behauptung in keiner Weise. An der Annahme des Bestehens eines Agenturvertrags ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffend Überbrückungskredit bzw. Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März 2020 bis Mai 2021 nichts. Den teils mit, teils ohne Logo der C.________ GmBH versehenen Belegen, die sowohl als «Ueberbrückungskredit» als auch als «Kurzarbeitsentschädigung» betitelt sind und – trotz angeblich variablem Einkom-