OR, mithin als selbständiger Gewerbetreibender, anzusehen ist, ist mit Blick auf die erhältlich gemachten Unterlagen nicht zu beanstanden. Zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ GmBH besteht ein Agenturvertrag. Darin wurde eine für einen Agenturvertrag typische Vermittlungsprovision (Art. 418g OR, §3, 5) sowie ein entgeltliches Konkurrenzverbot (Art. 418d Abs. 2 OR, §4, 10) vereinbart (ABS 22 84 Beschwerdebeilage [BB]). Darüber hinaus bestätigte die C._____