Damit diese Voraussetzung gegeben ist, müssen zwei Kriterien erfüllt sein: Einerseits muss die individuelle Existenzfähigkeit des Schuldners und andererseits die allgemeine Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels im Rahmen des Betriebes gewährleistet sein (BGE 87 III 61, 62). Bezüglich der individuellen Existenzfähigkeit geht es darum, dass der Betrieb des Schuldners immerhin so viele Einnahmen abwirft, dass er sämtliche Geschäftsauslagen decken und auch den Lebensunterhalt bestreiten kann.