4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass seine Auslagen für die Arbeitsfahrten nicht ausreichend im Existenzminimum berücksichtigt worden seien (CHF 400.00 anstelle von CHF 1'163.00) bzw. mit der Revision der Lohnpfändung vom 18. März 2022 gemeinsam mit den Kosten für die auswärtige Verpflegung gar nicht mehr berücksichtigt worden seien. 4.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist.